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Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
| | Der Name des Vereins ist Taunusklub Zweigverein Bad Soden am Taunus e.V. Sitz des Vereins ist Bad Soden am Taunus. Er wurde im Jahre 1890 gegründet und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Der Zweck des Vereins
| 2.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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| 2.2 | Er dient insbesondere folgenden Zwecken
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a) | Pflege des Wanderns, |
b) | Bezeichnungen von Wanderwegen, |
c) | Brauchtumspflege, |
d) | Mitwirkung bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und sonstigem
Schrifttum, das dem Wandern dient, |
e) | Einsatz für den Natur- und Umweltschutz, |
f) | Pflege der Jugendarbeit und Förderung des Jugend- und Schulwanderns, |
g) | Zusammenarbeit mit Körperschaften, Behörden und Verbänden, die die genannten
Zwecke fördern. |
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| 2.3 | Der Verein ist frei und unabhängig von konfessionellen, weltanschaulichen und parteipolitischen
Bindungen. |
| 2.4 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft
| 3.1 | Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördert. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der
Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag fällig. Der Antragsteller erkennt die Satzung mit Abgabe des Antrages an.
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| 3.2 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| | Die Mitgliedschaft kann schriftlich - unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist -
zum Jahresende gekündigt werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden,
wer den fälligen Beitrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt, dem Zweck des Vereins zuwider
handelt oder dessen Ansehen schädigt.
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| 3.3 | Beitrag |
| | Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge können jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und jeweils bis zur Jahresmitte fällig.
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§ 4 Organe
| 4.1 | Mitgliederversammlung
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| | Im ersten viertel Jahr eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen. Sie wird 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung per Aushang, Brief und/oder auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Außerordentliche Hauptversammlungen tre-ten zusammen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder auf Antrag von einem Viertel der Mit-glieder.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Bericht
der Kassenprüfer entgegen. Der Schriftführer führt das Protokoll, welches vom 1. Vorsitzenden,
1. Schriftführer und 1. Kassenführer zu unterzeichnen ist.
Die Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer, deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt.
Mindestens ein Kassenprüfer ist in jedem Jahr neu zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht
und das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und in der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten
Anträge zur Hauptversammlung sind bis drei Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder für die Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig. Alle Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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| 4.2 | Der Vorstand
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| | Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Kassenführer, 2. Kassenführer
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
zwei Wanderwarte, zwei Wegewarte, ein Jugendwart, ein Presse- u. Werbewart, ein Kulturwart, Beisitzer
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| | Die Amtszeit des Vorstandes, von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, beträgt
vier Jahre. Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfordert Neuwahl in der
nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis
zur Neuwahl fort. Einzelheiten über die Form der Vereinsführung werden vom Vorstand in
einer Geschäftsordnung niedergelegt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,
1. Schriftführer und 1. Kassenführer vertreten. Jeweils zwei von den Vorgenannten sind
vertretungsberechtigt (gemäß § 26 BGB).
Die Beschlussfassung des Vorstands obliegt einem erweiterten Vorstand.
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| 4.3 | Ehrenrat
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| | Der Ehrenrat wird vom Vorstand bestellt. Er besteht aus mindestens drei - höchstens 5 Personen.
Das Gremium hat die Aufgabe, verdiente Mitglieder dem Vorstand zur außerordentlichen Ehrung vorzuschlagen.
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§ 5 Auflösung
| | Eine Auflösung des Vereins unterliegt dem Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder.
Die Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins dem Deutschen Jugendherbergswerk zu.
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§ 6 Schlussbestimmung
| | Diese von der Mitgliederversammlung am 05. Nov. 2009 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 03.06.1998 ab.
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Bad Soden am Taunus den 05. November 2009
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Downloads
Unsere Satzung
Jahresprogramm 2016
Wanderordnung
Wanderführerordnung
Wanderwegenetz
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