Unsere Satzung

§ 1  Name und Sitz

Der Name des Vereins ist Taunusklub Zweigverein Bad Soden am Taunus e.V. Sitz des Vereins ist Bad Soden am Taunus. Er wurde im Jahre 1890 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Der Zweck des Vereins

2.1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2Er dient insbesondere folgenden Zwecken
a) Pflege des Wanderns,
b) Bezeichnungen von Wanderwegen,
c) Brauchtumspflege,
d) Mitwirkung bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und sonstigem Schrifttum, das dem Wandern dient,
e) Einsatz für den Natur- und Umweltschutz,
f) Pflege der Jugendarbeit und Förderung des Jugend- und Schulwanderns,
g) Zusammenarbeit mit Körperschaften, Behörden und Verbänden, die die genannten Zwecke fördern.
2.3Der Verein ist frei und unabhängig von konfessionellen, weltanschaulichen und parteipolitischen Bindungen.
2.4Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

3.1Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und fördert.
Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag fällig. Der Antragsteller erkennt die Satzung mit Abgabe des Antrages an.
3.2Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann schriftlich - unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist - zum Jahresende gekündigt werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer den fälligen Beitrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt, dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt.
3.3Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge können jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und jeweils bis zur Jahresmitte fällig.

§ 4  Organe

4.1Mitgliederversammlung
Im ersten viertel Jahr eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen. Sie wird 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung per Aushang, Brief und/oder auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Außerordentliche Hauptversammlungen tre-ten zusammen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder auf Antrag von einem Viertel der Mit-glieder. Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Der Schriftführer führt das Protokoll, welches vom 1. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und 1. Kassenführer zu unterzeichnen ist. Die Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer, deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt. Mindestens ein Kassenprüfer ist in jedem Jahr neu zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und in der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten Anträge zur Hauptversammlung sind bis drei Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder für die Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4.2Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer,
1. Kassenführer, 2. Kassenführer
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
zwei Wanderwarte, zwei Wegewarte, ein Jugendwart,
ein Presse- u. Werbewart, ein Kulturwart, Beisitzer
Die Amtszeit des Vorstandes, von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, beträgt vier Jahre. Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfordert Neuwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Einzelheiten über die Form der Vereinsführung werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung niedergelegt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und
1. Kassenführer vertreten. Jeweils zwei von den Vorgenannten sind vertretungsberechtigt (gemäß § 26 BGB).
Die Beschlussfassung des Vorstands obliegt einem erweiterten Vorstand.
4.3Ehrenrat
Der Ehrenrat wird vom Vorstand bestellt. Er besteht aus mindestens drei - höchstens 5 Personen.

Das Gremium hat die Aufgabe, verdiente Mitglieder dem Vorstand zur außerordentlichen Ehrung vorzuschlagen.

§ 5  Auflösung

Eine Auflösung des Vereins unterliegt dem Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Die Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Jugendherbergswerk zu.

§ 6  Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 05. Nov. 2009 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 03.06.1998 ab.

Bad Soden am Taunus den 05. November 2009

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